Wer kennt das nicht: Sie sitzen in A und vertreten einen Mandanten in B. Die Fahrtzeit rechnen Sie (teilweise) ab, und nun sitzen Sie im Zug und möchten etwas tun für Ihr Geld. Also klappen Sie Ihr Notebook auf oder aktivieren das Pad und loggen sich ein. Aber Sie achten unter Einsatz aller aufklappbarer Bücher und Ihrer kühlen Schulter darauf, dass Ihr fremder Sitznachbar den Bildschirm keinesfalls einsehen kann. Und wenn Sie Ihren Platz verlassen, nehmen Sie das Gerät auch kurzzeitig mit. Falls Ihr Smartphone klingelt, raunen Sie geheimnisvoll, Sie könnten in dieser Umgebung unmöglich sprechen. Es könnte sonst jemand mithören. Frage: Wie oft haben Sie derlei schon gehört und gesehen?
Wie wäre es stattdessen mit diesem Szenario: Erste-Klasse-Verbindung nach Köln, München, Frankfurt, Hamburg, Berlin, Leipzig, neun Uhr morgens, überall klappern die Tasten. Zwischen herumliegenden Excel Sheets telefoniert das gefühlte ¼ Anwaltskollegen munter über die nächsten Schritte in der Sache xy. Falls der Zug pünktlich ist, erfährt die Pointe der Taxifahrer. Halten Sie das vor dem Hintergrund der § 43a II BRAO, § 2 BORA für einen Verschwiegenheitsverstoß? Bevor Sie sorgenvoll nicken – dort kennt man auch den Begriff der Sozialadäquanz. Zwar könnte es sein, dass jedes „Nichtauspacken“ in der Öffentlichkeit auch auf bezahlten Fahrwegen eine anwaltskulturelle Errungenschaft ist. Aber in Zeiten, in denen Mandanten vor allem eines: nämlich jederzeitige Dienstleistungsbereitschaft zu verlangen scheinen, ist es womöglich auch schlicht „old school“, sich dem Gespräch unterwegs zu verweigern. Wie gehen Sie damit um?